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Zelos.
Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Geschäftskunden (B2B-AGB)

Zelos Digital Solutions UG (haftungsbeschränkt) Fassung 1.0 – Stand: Oktober 2026

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB") gelten für alle Verträge zwischen der Zelos Digital Solutions UG (haftungsbeschränkt), Bosslerstrasse 12, 73098 Rechberghausen („Zelos", „wir") und ihren Kunden über Leistungen aus den Bereichen Beratung, Workshops, Schulungen, Konzeption, Proof of Concept, Softwareentwicklung, Entwicklung und Implementierung von KI-Lösungen, Systemintegration, Einführung und Anpassung von Open-Source-Lösungen, Betrieb und Hosting, Wartung und Support, die Bereitstellung von KI-Nutzungskontingenten sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an Software.

(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern schließen wir nicht.

(3) Es gelten ausschließlich diese AGB. Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen oder Leistungen in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos erbringen, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.

(4) Maßgeblich ist die Fassung dieser AGB, auf die im jeweiligen Angebot verwiesen wird, bzw. die bei Vertragsschluss gültige Fassung.

§ 2 Vertragsschluss, Vertragsunterlagen und Rangfolge

(1) Unsere Angebote sind, sofern nicht anders angegeben, 30 Tage ab Angebotsdatum gültig.

(2) Der Vertrag kommt durch die Annahme unseres Angebots durch den Kunden zustande. Die Annahme in Textform, insbesondere per E-Mail, ist ausreichend und verbindlich; einer Unterschrift bedarf es nicht. Ein Vertrag kommt ferner durch unsere Auftragsbestätigung in Textform oder dadurch zustande, dass wir auf Wunsch des Kunden mit der Leistungserbringung beginnen.

(3) Bei Widersprüchen zwischen den Vertragsunterlagen gilt folgende Rangfolge:

  1. individuelle Vereinbarungen der Parteien,
  2. das Angebot bzw. der Vertrag mit seinen Anlagen (z. B. Leistungsbeschreibung, Lasten-/Pflichtenheft, Preisblatt),
  3. ein Vertrag über die Auftragsverarbeitung (AVV) – in Bezug auf den Datenschutz vorrangig vor allen übrigen Unterlagen,
  4. diese AGB,
  5. die gesetzlichen Vorschriften.

Bestehen mehrere Vereinbarungen gleichen Rangs über denselben Gegenstand, gilt die jeweils zuletzt in Textform vereinbarte.

(4) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform (z. B. E-Mail). Vorrangige individuelle Absprachen (§ 305b BGB) bleiben unberührt.

§ 3 Vertragstypen und Arbeitsweise

(1) Leistungen nach Aufwand (Regelfall). Sofern im Angebot nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart ist, erbringen wir unsere Leistungen als Dienstleistung nach Aufwand. Geschuldet ist die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Tätigkeiten, nicht die Herbeiführung eines bestimmten Erfolgs. Die Vergütung richtet sich nach dem tatsächlich erbrachten und dokumentierten Zeitaufwand.

(2) Agile Arbeitsweise. Wir arbeiten grundsätzlich agil: Anforderungen werden gemeinsam mit dem Kunden schrittweise konkretisiert, priorisiert und in Iterationen umgesetzt. Der Kunde bestimmt die Priorisierung; Umfang und Ergebnis entwickeln sich im Projektverlauf. Positionen, Leistungsbeschreibungen und Stunden- bzw. Tagesangaben im Angebot dienen der Erläuterung der geplanten Tätigkeiten und stellen eine unverbindliche Aufwandsschätzung dar. Sie begründen keine Verpflichtung zur Herbeiführung eines bestimmten Ergebnisses und keine Obergrenze der Vergütung.

(3) Festpreis (Ausnahme). Ein Festpreis gilt nur, wenn er im Angebot ausdrücklich als „Festpreis" bezeichnet ist und der geschuldete Leistungsumfang dort abschließend beschrieben ist (z. B. durch ein Lasten- und/oder Pflichtenheft). In diesem Fall gelten ergänzend die Vorschriften des Werkvertragsrechts nach Maßgabe dieser AGB, insbesondere §§ 9 und 18.

(4) Beratung, Workshops, Schulungen, Betrieb, Hosting, Wartung und Support sind Dienstleistungen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

(5) Wir erbringen unsere Leistungen nach bestem Wissen und dem bei Vertragsschluss allgemein anerkannten Stand der Technik. Die Wahl der Methoden und Mittel obliegt uns, soweit nichts anderes vereinbart ist.

§ 4 Leistungsumfang, Mehraufwand und Änderungen

(1) Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem Angebot. Nicht enthalten sind, sofern nicht ausdrücklich vereinbart, insbesondere Wartung, Pflege, Betrieb, Hosting, Support, Schulungen, über das Übliche hinausgehende Dokumentation, Datenmigrationen, Lizenz- und Nutzungsentgelte Dritter sowie Reisekosten.

(2) Leistungen, die über den vereinbarten Umfang hinausgehen, werden nach vorheriger Abstimmung (Textform genügt) gesondert nach Aufwand zu den vereinbarten Sätzen vergütet.

(3) Bei Leistungen nach Aufwand wird der tatsächlich erbrachte Aufwand vergütet, auch soweit er die im Angebot genannten Schätzungen übersteigt. Sobald für uns absehbar ist, dass eine Aufwandsschätzung überschritten wird, informieren wir den Kunden in Textform. Der Kunde kann daraufhin entscheiden, Leistungen neu zu priorisieren, einzuschränken oder zu beenden; bis dahin erbrachte Leistungen sind zu vergüten.

(4) Bei Festpreisvereinbarungen können beide Parteien Änderungen des Leistungsumfangs in Textform verlangen (Change Request). Wir prüfen die Auswirkungen auf Vergütung und Zeitplan und unterbreiten ein Nachtragsangebot. Der Prüfaufwand ist gesondert zu vergüten, sofern er nicht nur unerheblich ist. Bis zur Einigung in Textform werden die Leistungen auf Grundlage der bestehenden Vereinbarung fortgeführt.

(5) Anpassungen, die erforderlich werden, weil Systeme, Schnittstellen, Plattformen, Betriebssysteme, Bibliotheken, Cloud-Dienste oder KI-Modelle Dritter nach der Abnahme bzw. nach der jeweiligen Bereitstellung geändert, aktualisiert oder eingestellt werden, sind nicht Bestandteil der vereinbarten Leistung und werden gesondert nach Aufwand vergütet.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde unterstützt uns bei der Leistungserbringung. Er stellt insbesondere rechtzeitig und unentgeltlich alle erforderlichen Informationen, Unterlagen, Daten, Zugänge, Systemumgebungen, Testdaten und Ansprechpartner zur Verfügung, trifft erforderliche Entscheidungen zeitnah und prüft Zwischenergebnisse.

(2) Der Kunde benennt einen Ansprechpartner, der befugt ist, die für die Projektdurchführung erforderlichen Entscheidungen zu treffen oder kurzfristig herbeizuführen.

(3) Der Kunde stellt sicher, dass er zur Bereitstellung und Verarbeitung der von ihm übergebenen Daten, Inhalte und Materialien berechtigt ist, insbesondere dass diese rechtmäßig erhoben wurden und keine Rechte Dritter verletzen. Eine Prüfung durch uns erfolgt nicht.

(4) Vor Arbeiten an seinen Systemen sichert der Kunde seine Daten und Systeme in angemessener Weise, soweit nicht ausdrücklich wir mit der Datensicherung beauftragt sind.

(5) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, verlängern sich vereinbarte Termine angemessen. Hierdurch entstehender Mehraufwand wird gesondert vergütet. Weitergehende Rechte bleiben unberührt.

§ 6 Personal, Weisungen, Unterauftragnehmer und Abwerbeverbot

(1) Wir bestimmen, welche Mitarbeiter wir zur Leistungserbringung einsetzen, und können diese jederzeit austauschen.

(2) Der Kunde ist gegenüber unseren Mitarbeitern nicht weisungsbefugt. Unsere Mitarbeiter werden nicht in die Arbeitsorganisation des Kunden eingegliedert. Wünsche und Vorgaben zur Leistungserbringung richtet der Kunde ausschließlich an den von uns benannten Ansprechpartner.

(3) Wir sind berechtigt, zur Leistungserbringung Unterauftragnehmer, insbesondere freie Mitarbeiter, einzusetzen. Wir bleiben dem Kunden gegenüber für die vertragsgemäße Leistung verantwortlich. Für Unterauftragsverarbeiter im Sinne des Datenschutzrechts gelten die Regelungen des AVV.

(4) Der Kunde verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit und für einen Zeitraum von 12 Monaten nach deren Ende keine Mitarbeiter oder freien Mitarbeiter von Zelos, die bei der Leistungserbringung für den Kunden eingesetzt waren, aktiv abzuwerben.

§ 7 Vergütung, Reisekosten, Abrechnung und Zahlung

(1) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Leistungen nach Aufwand werden zu den im Angebot genannten Stunden- oder Tagessätzen abgerechnet. Ein Personentag entspricht 8 Stunden; bei Abrechnung nach Tagessätzen werden angefangene Personentage anteilig nach Stunden berechnet.

(3) Wir erfassen den Zeitaufwand fortlaufend. Der Zeitaufwand wird je Mitarbeiter und Kalendertag zusammengerechnet und auf volle Stunden aufgerundet.

(4) Leistungen nach Aufwand und laufende Entgelte werden grundsätzlich monatlich nachträglich abgerechnet. Wir sind berechtigt, Abrechnungszeiträume zusammenzufassen (z. B. quartalsweise). Die nachträgliche Abrechnung bislang nicht abgerechneter Leistungen bleibt innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist vorbehalten.

(5) Festpreise sind entsprechend dem im Angebot vereinbarten Zahlungsplan fällig. Fehlt ein Zahlungsplan, ist der Festpreis nach Abnahme fällig; unser Recht auf Abschlagszahlungen nach § 632a BGB bleibt unberührt.

(6) Reisekosten sind in unseren Preisen nicht enthalten, sofern das Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Sofern im Angebot nichts Abweichendes geregelt ist, gilt:

  • Fahrten mit dem Pkw: 0,50 € je gefahrenem Kilometer;
  • Reisezeit: zum vereinbarten Stundensatz, ohne Zuschläge für Abend-, Nacht- oder Wochenendzeiten;
  • öffentliche Verkehrsmittel: nach tatsächlichen Kosten;
  • Übernachtungskosten: nach tatsächlichen Kosten, höchstens 200 € netto je Nacht und Person;
  • sonstige notwendige Auslagen (z. B. Parkgebühren): nach tatsächlichen Kosten.

Sofern eine Vor-Ort-Tätigkeit oder Dienstreise nicht ausdrücklich vereinbart wurde, besteht seitens des Kunden kein Anspruch auf die Durchführung einer Dienstreise oder auf die Erbringung von Leistungen vor Ort. Insbesondere kann der Kunde nicht einseitig eine Dienstreise oder einen bestimmten Vor-Ort-Termin verlangen. Die Durchführung einer Dienstreise sowie deren Zeitpunkt bedürfen in diesem Fall einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Parteien.

(7) Kosten für Leistungen Dritter, insbesondere Lizenzen, Hosting, Cloud-Ressourcen und die Nutzung von KI-Modellen, werden nach Maßgabe des Angebots bzw. der §§ 10 und 11 berechnet. Sie können einen Aufschlag für unsere Leistungen (Beschaffung, Verwaltung, Abrechnung) enthalten.

(8) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zahlbar, sofern nichts anderes vereinbart ist. Nach Ablauf dieser Frist gerät der Kunde ohne weitere Mahnung in Verzug. Wir sind dann berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie die Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

(9) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur aufgrund von Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen.

§ 8 Preisanpassung

(1) Bei Dauerschuldverhältnissen (z. B. Betrieb, Hosting, Wartung, Support) sowie bei Verträgen über Leistungen nach Aufwand mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten sind wir berechtigt, die vereinbarten Stunden- und Tagessätze sowie die Entgelte für unsere eigenen Leistungen einmal je Vertragsjahr anzupassen. Die Erhöhung darf die Veränderung des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI) in den letzten 12 Monaten vor der Ankündigung zuzüglich 5 Prozentpunkten nicht übersteigen.

(2) Wir kündigen die Anpassung mindestens 6 Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform an. Übersteigt die Erhöhung die Veränderung des VPI, kann der Kunde den betroffenen Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung außerordentlich kündigen; hierauf weisen wir in der Ankündigung hin.

(3) Abweichende Vereinbarungen im Angebot oder Vertrag gehen vor.

§ 9 Abnahme (nur bei Festpreisvereinbarungen)

(1) Eine Abnahme findet nur bei Festpreisvereinbarungen bzw. sonstigen ausdrücklich als Werkleistung vereinbarten Leistungen statt. Bei Leistungen nach Aufwand ist keine Abnahme erforderlich.

(2) Nach Fertigstellung zeigen wir dem Kunden die Abnahmebereitschaft in Textform an. Der Kunde prüft die Leistung innerhalb von 14 Tagen und erklärt die Abnahme in Textform.

(3) Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Kunde die Abnahme nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Anzeige unter Angabe mindestens eines Mangels in Textform verweigert. Sie gilt ferner als abgenommen, wenn der Kunde die Leistung 14 Tage lang produktiv nutzt, ohne Mängel in Textform anzuzeigen. Auf diese Folgen weisen wir in der Anzeige hin.

(4) Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Für in sich abgeschlossene Teilleistungen können Teilabnahmen verlangt werden.

§ 10 Betrieb, Hosting und Wartung

(1) Soweit vereinbart, betreiben wir die Lösung auf Servern, die wir bei Infrastrukturanbietern anmieten (derzeit in Rechenzentren in der Europäischen Union). Der Umfang ergibt sich aus dem Angebot bzw. dem jeweils zuletzt in Textform vereinbarten Vertrag und umfasst insbesondere die Administration der Server, das Einspielen von Sicherheitsupdates und die Überwachung des Betriebs nach Maßgabe dieser Vereinbarung.

(2) Eine bestimmte Verfügbarkeit, Reaktions- oder Wiederherstellungszeit schulden wir nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart ist (Service Level Agreement). Geplante Wartungsarbeiten kündigen wir nach Möglichkeit vorab an.

(3) Wir führen regelmäßige Datensicherungen durch. Eine Wiederherstellung erfolgt auf Grundlage der jeweils letzten verfügbaren Sicherung; seitdem vorgenommene Änderungen können verloren gehen.

(4) Der Kunde ist für die Inhalte und Daten, die er oder seine Nutzer in die Lösung einbringen, für die Verwaltung seiner Nutzerkonten und für den sorgfältigen Umgang mit Zugangsdaten verantwortlich.

(5) Betreibt der Kunde die Lösung selbst oder durch einen Dritten (z. B. auf eigenen Servern oder bei einem anderen Dienstleister), liegt die Verantwortung für Betrieb, Sicherheit, Updates, Datensicherung und Verfügbarkeit ausschließlich beim Kunden. Unterstützungsleistungen erbringen wir in diesem Fall nur aufgrund gesonderter Beauftragung und nach Aufwand.

(6) Nach Vertragsende stellen wir dem Kunden auf Anfrage innerhalb von 30 Tagen seine Daten in einem gängigen Format zur Verfügung; der hierfür entstehende Aufwand wird nach Aufwand vergütet. Danach löschen wir die Daten, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen.

(7) Erhöhen unsere Infrastrukturanbieter ihre Preise, können wir die Entgelte für die betroffenen Leistungen in dem Umfang anpassen, in dem sich unsere Kosten nachweislich erhöhen. Kostensenkungen geben wir in gleicher Weise weiter. Wir kündigen Anpassungen mindestens 4 Wochen im Voraus in Textform an; bei einer Erhöhung kann der Kunde den betroffenen Vertrag zum Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens außerordentlich kündigen.

§ 11 KI-Nutzungskontingente und eigene API-Schlüssel

(1) Wir können dem Kunden die Nutzung von KI-Modellen Dritter oder von uns selbst betriebener KI-Modelle gegen eine nutzungsabhängige Vergütung bereitstellen (z. B. nach verarbeiteten Tokens oder Anfragen) („KI-Nutzungskontingente").

(2) Die Preise ergeben sich aus dem Angebot bzw. dem jeweils zuletzt in Textform vereinbarten Vertrag oder Preisblatt. Sie können einen Aufschlag auf unsere Einkaufspreise für unsere Leistungen (Beschaffung, Bereitstellung, Verwaltung, Abrechnung) enthalten. Eine Offenlegung unserer Einkaufspreise schulden wir nicht. § 10 Abs. 7 gilt für Preisänderungen der Anbieter entsprechend.

(3) Die Abrechnung erfolgt monatlich nach tatsächlicher Nutzung auf Grundlage unserer Nutzungsaufzeichnungen. Auf Anfrage stellen wir eine Nutzungsübersicht zur Verfügung.

(4) Kosten, die durch die Nutzung über die Zugänge des Kunden entstehen – einschließlich der Nutzung durch seine Nutzer und angebundenen Systeme, der Nutzung über kompromittierte Zugangsdaten aus seinem Verantwortungsbereich und einer Nutzung ohne vom Kunden gewünschte Begrenzung –, trägt der Kunde, es sei denn, wir haben sie zu vertreten. Auf Wunsch richten wir Kostengrenzen ein; Anfragen über die Grenze hinaus werden dann abgelehnt.

(5) Der Kunde beachtet die Nutzungsrichtlinien des jeweiligen Modellanbieters, über die wir ihn informieren. Verstößt die Nutzung gegen diese Richtlinien oder sperrt der Anbieter den Zugang, können wir den Zugang vorübergehend sperren.

(6) Modellanbieter können Modelle ändern oder einstellen. Wir können in diesem Fall auf ein vergleichbares Modell wechseln und informieren den Kunden hierüber. Hierdurch verändertes Antwortverhalten stellt keinen Mangel dar (§ 15 Abs. 5).

(7) Eigene API-Schlüssel (Bring Your Own Key). Nutzt der Kunde eigene Zugänge bzw. API-Schlüssel eines Modellanbieters, besteht das Vertragsverhältnis ausschließlich zwischen dem Kunden und dem Anbieter. Der Kunde ist allein verantwortlich für die Einhaltung der Bedingungen des Anbieters, die entstehenden Kosten sowie den Datenschutz im Verhältnis zum Anbieter (insbesondere einen erforderlichen AVV und die Zulässigkeit von Übermittlungen in Drittländer). Der Anbieter ist in diesem Fall weder unser Unterauftragnehmer noch unser Erfüllungsgehilfe.

§ 12 Workshops, Schulungen und Termine

(1) Storniert der Kunde einen vereinbarten Workshop, eine Schulung oder einen sonstigen fest vereinbarten Termin, gilt:

  • bis 30 Tage vor dem Termin: kostenfrei;
  • danach: 50 % der für den Termin vereinbarten Vergütung.

Bereits angefallene, nicht stornierbare Kosten (z. B. gebuchte Reisen, Raummieten) sind in jedem Fall zu erstatten.

(2) Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Uns bleibt der Nachweis eines höheren Schadens gestattet.

(3) Eine Verschiebung auf Wunsch des Kunden gilt als Stornierung, sofern wir den Termin nicht anderweitig nutzen können oder einer Verschiebung nicht in Textform zustimmen.

(4) Können wir einen Termin aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben (z. B. Krankheit des Referenten), nicht wahrnehmen, vereinbaren wir einen Ersatztermin. Weitergehende Ansprüche des Kunden bestehen insoweit nicht.

§ 13 Laufzeit und Kündigung

(1) Verträge über Leistungen nach Aufwand enden mit Erbringung der vereinbarten Leistungen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, können beide Parteien sie mit einer Frist von zwei Wochen in Textform kündigen. Bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachte Leistungen sind vollständig zu vergüten.

(2) Verträge über Betrieb, Hosting, Wartung, Support und KI-Nutzungskontingente laufen, sofern nichts anderes vereinbart ist, auf unbestimmte Zeit und können von beiden Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende in Textform gekündigt werden.

(3) Kündigung von Festpreisverträgen durch den Kunden. Kündigt der Kunde einen Festpreisvertrag, ohne dass ein von uns zu vertretender wichtiger Grund vorliegt (§ 648 BGB), steht uns zu:

  1. die Vergütung für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen, berechnet nach dem dokumentierten Zeitaufwand zu den vereinbarten Stundensätzen (fehlen solche, zu unseren allgemein gültigen Sätzen), und
  2. zusätzlich eine Pauschale in Höhe von 10 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistung entfallenden vereinbarten Vergütung.

Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns ein geringerer Betrag zusteht; uns bleibt vorbehalten, stattdessen die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs nach § 648 Satz 2 BGB geltend zu machen. Insgesamt ist der Anspruch auf den vereinbarten Festpreis begrenzt.

(4) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 14 Nutzungsrechte

(1) Quellcode. Wir übergeben dem Kunden den Quellcode der für ihn individuell erstellten Arbeitsergebnisse in einem üblichen Format (z. B. als Git-Repository), sofern nichts anderes vereinbart ist.

(2) Umfang. Mit vollständiger Zahlung der jeweiligen Vergütung erhält der Kunde an den für ihn individuell erstellten Arbeitsergebnissen einschließlich des Quellcodes ein einfaches (nicht ausschließliches), zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für eigene interne Zwecke. Dieses umfasst das Recht, die Arbeitsergebnisse zu nutzen, zu vervielfältigen, zu bearbeiten und weiterzuentwickeln sowie durch Dienstleister, die im Auftrag des Kunden tätig werden (z. B. für Hosting, Betrieb oder Wartung), betreiben, warten und weiterentwickeln zu lassen. Mit dem Kunden im Sinne von § 15 AktG verbundene Unternehmen dürfen die Arbeitsergebnisse in gleichem Umfang nutzen. Ist es vereinbarter Zweck der Lösung, sie Kunden oder Partnern des Kunden zur Verfügung zu stellen (z. B. Kundenportal), ist auch dies umfasst.

(3) Unzulässige Nutzung. Ohne unsere vorherige Zustimmung in Textform ist es dem Kunden nicht gestattet, die Arbeitsergebnisse ganz oder in wesentlichen Teilen an Dritte zu verkaufen, zu vermieten, zu verleihen, zu unterlizenzieren, zu verbreiten oder Dritten als eigenes Produkt oder als Dienst (z. B. Software-as-a-Service) über den vereinbarten Zweck hinaus zur Verfügung zu stellen.

(4) Übertragung. Die Nutzungsrechte sind nur zusammen mit dem Unternehmen oder Unternehmensteil des Kunden übertragbar, in dem die Arbeitsergebnisse eingesetzt werden; der Erwerber ist an die Beschränkungen dieses § 14 gebunden. Der Kunde teilt uns eine solche Übertragung in Textform mit.

(5) Vor vollständiger Zahlung ist die Nutzung der Arbeitsergebnisse nur widerruflich für Test- und Projektzwecke gestattet. Wir können diese Gestattung widerrufen, wenn der Kunde mit Zahlungen in Verzug ist.

(6) Vorbestehende Komponenten. Rechte an unseren vorbestehenden oder unabhängig vom jeweiligen Auftrag entwickelten Komponenten, Frameworks (insbesondere Octra OS), Bibliotheken, Werkzeugen, Vorlagen, Methoden und an unserem Know-how verbleiben bei uns. Sind solche Komponenten Bestandteil der Arbeitsergebnisse, erhält der Kunde daran ein einfaches Nutzungsrecht in dem Umfang, der für die Nutzung der Arbeitsergebnisse nach Abs. 2 erforderlich ist, mit denselben Beschränkungen. Wir sind berechtigt, vorbestehende Komponenten und allgemeines, im Projekt erworbenes Know-how ohne vertrauliche Informationen des Kunden auch für andere Kunden zu nutzen.

(7) Lizenzgebühren. Soweit im Angebot oder Vertrag Lizenzgebühren für vorbestehende Komponenten (z. B. Octra OS) vereinbart sind, ist deren Zahlung Voraussetzung für das Nutzungsrecht an der jeweiligen Komponente. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kunde die Lösung selbst, durch Dritte oder durch uns betreiben lässt. Ist keine Lizenzgebühr vereinbart, ist die Nutzung mit der vereinbarten Vergütung abgegolten.

(8) Open Source und Komponenten Dritter unterliegen ausschließlich ihren jeweiligen Lizenzbedingungen, die insoweit diesem § 14 vorgehen (siehe § 17).

(9) Vertragsstrafe. Verstößt der Kunde schuldhaft gegen Abs. 3, ist er verpflichtet, für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine angemessene Vertragsstrafe zu zahlen, deren Höhe wir nach billigem Ermessen bestimmen und die im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft werden kann. Die Vertragsstrafe wird auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch angerechnet. Ansprüche auf Unterlassung und weitergehenden Schadensersatz sowie das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleiben unberührt.

§ 15 Künstliche Intelligenz und KI-Agenten

(1) Eigenschaften von KI-Systemen. KI-Modelle arbeiten probabilistisch. Ihre Ergebnisse können unzutreffend, unvollständig, widersprüchlich oder verzerrt sein; gleiche Eingaben können zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Dies gilt auch für Handlungen von KI-Agenten, die auf Grundlage solcher Ergebnisse ausgeführt werden.

(2) Geschuldete Leistung. Wir schulden die vereinbarte Umsetzung des Systems, insbesondere Architektur, Schnittstellen, Integrationen sowie die vereinbarten bzw. von uns konfigurierten Berechtigungen, Schutzmechanismen und Freigabeschritte. Nicht geschuldet sind ein bestimmter Inhalt, eine bestimmte Richtigkeit, Qualität oder Eignung einzelner von KI-Modellen erzeugter Ergebnisse, bestimmte Entscheidungen oder Handlungen von KI-Modellen oder KI-Agenten sowie ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg.

(3) Handeln innerhalb der Berechtigungen. Führt ein KI-Agent eine Handlung innerhalb der vereinbarten bzw. konfigurierten Berechtigungen aus, stellt dies keine Pflichtverletzung und keinen Mangel unsererseits dar, auch wenn die Handlung im Einzelfall nicht beabsichtigt war oder zu einem unerwünschten Ergebnis führt.

(4) Verantwortung des Kunden. Der Kunde entscheidet und ist verantwortlich dafür,

  • welche Werkzeuge, Daten, Systeme und Handlungen KI-Agenten zur Verfügung stehen und welche Handlungen einer menschlichen Freigabe bedürfen,
  • dass Ergebnisse vor ihrer Verwendung geprüft werden, insbesondere vor rechtlich, finanziell, personell oder sicherheitsrelevant bedeutsamen Entscheidungen,
  • welche KI-Modelle und Betriebsorte (z. B. lokal betrieben, in der EU oder in Drittländern) eingesetzt werden und welche Daten durch welches Modell verarbeitet werden,
  • dass für die Verarbeitung der eingesetzten Daten durch die gewählten Modelle eine Rechtsgrundlage besteht und keine Daten verarbeitet werden, die für das gewählte Modell oder den gewählten Betriebsort nicht geeignet oder nicht zulässig sind,
  • dass die Lösung nur im Rahmen ihres vereinbarten Einsatzzwecks genutzt wird.

(5) Modelländerungen. KI-Modelle Dritter werden von ihren Anbietern fortlaufend geändert, aktualisiert oder eingestellt. Ein dadurch verändertes Verhalten der Lösung stellt keinen Mangel dar; erforderliche Anpassungen werden nach § 4 Abs. 5 vergütet.

(6) Beratung. Wir weisen den Kunden nach bestem Wissen auf die Datenflüsse, die eingesetzten Modelle und Anbieter sowie auf erkennbare Risiken hin und dokumentieren diese im Angebot oder in der Projektdokumentation. Die Entscheidung über Einsatz und Konfiguration trifft der Kunde.

(7) Einsatz KI-gestützter Entwicklungswerkzeuge. Wir sind berechtigt, bei der Leistungserbringung KI-gestützte Werkzeuge einzusetzen, insbesondere KI-Programmierassistenten (z. B. Claude Code, OpenAI Codex, GitHub Copilot oder vergleichbare Werkzeuge). Dabei können Informationen, die für die Entwicklung, Anpassung, Prüfung oder Dokumentation der Lösung erforderlich sind – insbesondere Quellcode, technische Spezifikationen, Konfigurationen, Fehlermeldungen und Projektdokumentation –, an die Anbieter dieser Werkzeuge übermittelt und dort verarbeitet werden. Die Verarbeitung kann außerhalb der EU, insbesondere in den USA, erfolgen.

(8) Schutzmaßnahmen. Wir übermitteln nur die für die jeweilige Aufgabe erforderlichen Informationen. Zugangsdaten, Schlüssel und sonstige Geheimnisse geben wir nicht an KI-Werkzeuge weiter. Produktive personenbezogene Daten übermitteln wir nur, soweit dies unvermeidbar ist, und nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Kunden; im Übrigen verwenden wir für Entwicklung und Tests Test- oder anonymisierte Daten. Wir setzen KI-Werkzeuge nach Möglichkeit nur in Konfigurationen ein, in denen die Anbieter die übermittelten Inhalte nicht zum Training ihrer Modelle verwenden. Soweit dabei personenbezogene Daten verarbeitet werden, die wir im Auftrag des Kunden verarbeiten, gelten die Anbieter als Unterauftragsverarbeiter nach Maßgabe des AVV. Eine Übermittlung nach den Absätzen 7 und 8 stellt keine Verletzung der Vertraulichkeitspflicht nach § 20 dar.

(9) Einschränkung durch den Kunden. Der Kunde kann in Textform verlangen, dass KI-Werkzeuge für sein Projekt nicht oder nur eingeschränkt eingesetzt werden (z. B. nur bestimmte Werkzeuge oder nur Anbieter bzw. Zugänge mit Verarbeitung in der EU). Eine solche Einschränkung kann die Leistungserbringung erheblich verteuern und verlängern. Insbesondere die Nutzung von KI-Modellen über nutzungsabhängig abgerechnete Schnittstellen (API) mit Verarbeitung in der EU verursacht in der Regel deutlich höhere Kosten als die Nutzung der von uns sonst eingesetzten Werkzeuge. Hierdurch entstehende Mehrkosten trägt der Kunde. Wir können hierfür eine angemessene Vorauszahlung auf Grundlage unserer Schätzung verlangen und die betroffenen Arbeiten bis zu deren Eingang zurückstellen.

(10) Einschränkung vor Projektbeginn. Verlangt der Kunde die Einschränkung vor Beginn der Leistungserbringung, teilen wir ihm in Textform mit, welcher Mehraufwand, welche Mehrkosten und welche Terminverschiebungen sich voraussichtlich ergeben. Stimmt der Kunde dem nicht innerhalb von 14 Tagen in Textform zu, kann jede Partei den Vertrag kündigen. Wir können den Vertrag außerdem kündigen, wenn die Leistungserbringung unter der verlangten Einschränkung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

(11) Einschränkung nach Projektbeginn. Verlangt der Kunde die Einschränkung nach Beginn der Leistungserbringung, gilt Abs. 10 entsprechend; bis zur Einigung sind wir nicht verpflichtet, die Arbeiten fortzusetzen. Wird der Vertrag gekündigt, sind die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Leistungen nach dem dokumentierten Zeitaufwand zu den vereinbarten Stundensätzen vollständig zu vergüten, auch bei Festpreisvereinbarungen. Bei Festpreisvereinbarungen gilt im Übrigen § 13 Abs. 3 entsprechend, unabhängig davon, welche Partei kündigt.

(12) Folgen der Kündigung. Eine Kündigung nach Abs. 10 oder 11 begründet keine Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz. Geleistete Vorauszahlungen werden mit der geschuldeten Vergütung verrechnet; ein Überschuss wird erstattet.

(13) Arbeitsergebnisse. Mit Hilfe von KI-Werkzeugen erstellte Inhalte werden von uns geprüft und, soweit erforderlich, überarbeitet, bevor sie Bestandteil der Arbeitsergebnisse werden. Für sie gelten dieselben Regelungen wie für die übrigen Arbeitsergebnisse, insbesondere §§ 14, 18 und 19. Soweit an einzelnen Bestandteilen keine Schutzrechte entstehen, ist der Kunde zu ihrer Nutzung im Umfang des § 14 berechtigt.

§ 16 EU-KI-Verordnung (AI Act) und regulatorische Verantwortung

(1) Rollen. Bei individuell für den Kunden entwickelten Lösungen bestimmt der Kunde den Einsatzzweck und nimmt die Lösung unter seinem eigenen Namen in Betrieb bzw. Verwendung. Der Kunde ist daher in der Regel Anbieter und Betreiber im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung); wir werden als Entwickler und Dienstleister im Auftrag des Kunden tätig. Dies gilt auch, wenn wir die Lösung für den Kunden hosten oder betreiben.

(2) Pflichten des Kunden. Der Kunde ist für die Einhaltung der ihn als Anbieter bzw. Betreiber treffenden Pflichten verantwortlich, insbesondere für die Bewertung der Risikoklasse seines Einsatzzwecks, die Transparenzpflichten (Art. 50 KI-Verordnung) gegenüber seinen Nutzern und die Sicherstellung ausreichender KI-Kompetenz seines Personals (Art. 4 KI-Verordnung). Auf Wunsch unterstützen wir den Kunden, z. B. durch technische Umsetzung von KI-Hinweisen in der Benutzeroberfläche oder durch Schulungen, gegen gesonderte Vergütung.

(3) Hochrisiko-Einsatz und verbotene Praktiken. Die Entwicklung oder Bereitstellung von Lösungen für einen Hochrisiko-Einsatz im Sinne der KI-Verordnung (z. B. Auswahl von Bewerbern, Bewertung der Leistung von Beschäftigten, Kreditwürdigkeitsprüfung) ist nur geschuldet, wenn dieser Einsatzzweck ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. Verbotene Praktiken im Sinne von Art. 5 KI-Verordnung sind ausgeschlossen. Setzt der Kunde eine Lösung ohne eine solche Vereinbarung für einen Hochrisiko-Zweck ein oder verändert er sie entsprechend, trägt er hierfür die alleinige Verantwortung.

(4) Freistellung. Der Kunde stellt uns von Ansprüchen Dritter und von Maßnahmen und Bußgeldern von Behörden einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung frei, die darauf beruhen, dass der Kunde die Lösung vertrags- oder rechtswidrig einsetzt, insbesondere unter Verstoß gegen §§ 15 und 16, soweit der Kunde dies zu vertreten hat.

(5) Sonstige Vorschriften. Die Prüfung, ob der Einsatz der Lösung mit den für den Kunden geltenden branchenspezifischen oder sonstigen rechtlichen Vorgaben vereinbar ist, obliegt dem Kunden. Eine Rechtsberatung erbringen wir nicht.

§ 17 Leistungen Dritter und Open Source

(1) Leistungen Dritter. Dienste und Produkte Dritter, die in die Lösung eingebunden werden (z. B. Cloud- und Hosting-Dienste, Schnittstellen, KI-Plattformen und Software wie Microsoft 365), sind nicht Bestandteil unserer Leistung, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. Wir schulden die vereinbarte Einbindung bzw. Einrichtung in dem Zustand, in dem diese Dienste zum Zeitpunkt der Abnahme bzw. Bereitstellung verfügbar sind. Für die Dienste gelten die Bedingungen des jeweiligen Anbieters, die der Kunde – soweit erforderlich – selbst abschließt bzw. akzeptiert.

(2) Verfügbarkeit, Funktionsumfang, Änderungen, Updates, Preisänderungen und die Einstellung von Diensten Dritter liegen außerhalb unseres Einflussbereichs. Hierdurch erforderliche Anpassungen werden nach § 4 Abs. 5 vergütet.

(3) Open Source. Bei Open-Source-Software schulden wir die sorgfältige Auswahl nach dem Stand der Technik sowie deren vereinbarte Einrichtung, Anpassung und Integration, nicht jedoch die Open-Source-Software selbst. Diese wird von ihren Urhebern nach Maßgabe der jeweiligen Lizenz bereitgestellt. Wir informieren den Kunden in geeigneter Form (z. B. im Quellcode-Repository) über die eingesetzten Open-Source-Komponenten und deren Lizenzen. Der Kunde ist für die Einhaltung der Lizenzpflichten verantwortlich, soweit er die Software selbst verändert oder weitergibt.

§ 18 Gewährleistung

(1) Für Werkleistungen (Festpreisvereinbarungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften mit den nachfolgenden Maßgaben. Bei Leistungen nach Aufwand (Dienstleistungen) besteht keine Mängelhaftung; für Pflichtverletzungen gilt § 19.

(2) Maßgeblich für die Mangelfreiheit ist die vereinbarte Beschaffenheit zum Zeitpunkt der Abnahme.

(3) Ein Mangel liegt insbesondere nicht vor, soweit eine Beeinträchtigung beruht auf

  • einer Änderung, einem Update oder der Einstellung von Systemen, Schnittstellen, Diensten, Bibliotheken oder KI-Modellen Dritter nach der Abnahme,
  • dem Verhalten von KI-Modellen bzw. KI-Agenten im Rahmen von § 15,
  • unsachgemäßer Nutzung, Änderungen durch den Kunden oder Dritte oder dem Betrieb in einer nicht vereinbarten Systemumgebung,
  • vom Kunden bereitgestellten Daten, Inhalten oder Materialien.

Erforderliche Anpassungen werden in diesen Fällen nach § 4 Abs. 5 vergütet.

(4) Der Kunde zeigt Mängel unverzüglich in Textform unter nachvollziehbarer Beschreibung der Mangelerscheinung an.

(5) Wir leisten nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Neuherstellung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften mindern oder – bei nicht unerheblichen Mängeln – vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen richten sich nach § 19.

(6) Stellt sich heraus, dass ein gemeldeter Mangel nicht besteht oder nicht von uns zu vertreten ist, und hätte der Kunde dies bei zumutbarer Prüfung erkennen können, vergütet er den entstandenen Aufwand.

(7) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Abnahme. Dies gilt nicht in den Fällen des § 19 Abs. 1; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.

§ 19 Haftung

(1) Wir haften unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, im Rahmen einer übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht), ist unsere Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

(3) Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.

(4) Für den Verlust von Daten haften wir nur in Höhe des Aufwands, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Datensicherung durch den Kunden für die Wiederherstellung angefallen wäre. Bei Systemen, die wir nach § 10 betreiben, ist unsere Haftung auf die Wiederherstellung aus der letzten verfügbaren Sicherung begrenzt, soweit nicht Abs. 1 eingreift.

(5) Leistungen Dritter. Für Ausfälle, Störungen, Fehler, Änderungen, Preisänderungen oder die Einstellung von Diensten und Produkten Dritter (§ 17) haften wir nicht, soweit wir diese nicht zu vertreten haben. Anbieter, die der Kunde selbst beauftragt oder die auf Wunsch des Kunden eingebunden werden (z. B. Software-Plattformen des Kunden, Schnittstellen Dritter, Modellanbieter bei eigenen API-Schlüsseln), sind nicht unsere Erfüllungsgehilfen.

(6) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten unserer Mitarbeiter, Vertreter, Unterauftragnehmer und Erfüllungsgehilfen.

(7) Schadensersatzansprüche verjähren – außer in den Fällen des Abs. 1 – in 12 Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

§ 20 Vertraulichkeit

(1) Die Parteien behandeln alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werdenden vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, vertraulich und verwenden sie nur zur Durchführung des Vertrags.

(2) Dies gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind oder ohne Verschulden der empfangenden Partei werden, die der empfangenden Partei bereits bekannt waren oder ihr von Dritten rechtmäßig ohne Vertraulichkeitspflicht überlassen wurden, die unabhängig entwickelt wurden oder deren Offenlegung gesetzlich oder behördlich angeordnet ist.

(3) Die Verpflichtung gilt während der Vertragslaufzeit und für drei Jahre nach deren Ende fort; für Geschäftsgeheimnisse gilt sie, solange diese Geheimnisse bleiben.

(4) Auf Wunsch schließen die Parteien vor Projektbeginn eine gesonderte Geheimhaltungsvereinbarung (NDA), die diesem § 20 vorgeht.

§ 21 Datenschutz und Auftragsverarbeitung

(1) Jede Partei ist für die Einhaltung der für sie geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften selbst verantwortlich.

(2) Soweit wir im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeiten (z. B. beim Hosting, bei der Wartung oder bei der Bereitstellung von KI-Nutzungskontingenten), schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Vertrag über die Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO (AVV).

(3) Der Kunde stellt sicher, dass für die Verarbeitung der von ihm bereitgestellten oder über die Lösung verarbeiteten personenbezogenen Daten – einschließlich ihrer Übermittlung an die von ihm gewählten KI-Modelle und Anbieter – eine Rechtsgrundlage besteht und die betroffenen Personen ordnungsgemäß informiert sind.

(4) Bei Nutzung eigener API-Schlüssel gilt § 11 Abs. 7.

(5) Die Verarbeitung der Kontaktdaten des Kunden und seiner Ansprechpartner durch uns richtet sich nach unserer Datenschutzerklärung.

§ 22 Referenznennung

Wir sind berechtigt, den Kunden mit Namen und Logo sowie einer kurzen, keine vertraulichen Informationen enthaltenden Beschreibung des Projekts als Referenz zu nennen, z. B. auf unserer Website, in Präsentationen und in sozialen Medien. Der Kunde kann dem jederzeit ohne Angabe von Gründen formlos in Textform (z. B. per E-Mail) widersprechen; wir werden die Referenznennung dann für die Zukunft unterlassen.

§ 23 Höhere Gewalt

Keine Partei haftet für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung ihrer Pflichten, soweit diese auf Ereignissen beruht, die außerhalb ihres Einflussbereichs liegen und die sie nicht zu vertreten hat (z. B. Naturkatastrophen, Pandemien, Krieg, Streik, behördliche Anordnungen, großflächige Ausfälle von Infrastruktur- oder Kommunikationsnetzen). Die betroffene Partei informiert die andere unverzüglich. Vereinbarte Fristen verlängern sich um die Dauer des Hindernisses zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.

§ 24 Änderungen dieser AGB

(1) Für neue Verträge gilt die bei Vertragsschluss in Bezug genommene Fassung dieser AGB.

(2) Bei laufenden Dauerschuldverhältnissen können wir diese AGB mit Wirkung für die Zukunft ändern, soweit dies aufgrund geänderter rechtlicher, technischer oder wirtschaftlicher Rahmenbedingungen erforderlich ist und der Kunde hierdurch nicht unangemessen benachteiligt wird. Wir teilen die Änderungen mindestens 6 Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform mit. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb dieser Frist in Textform, gelten die Änderungen als angenommen; hierauf weisen wir in der Mitteilung gesondert hin. Widerspricht der Kunde, gelten die bisherigen Bedingungen fort; das Recht zur ordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

(3) Abs. 2 gilt nicht für Änderungen der Hauptleistungspflichten und der Vergütung; hierfür gelten die gesonderten Regelungen dieser AGB bzw. eine Vereinbarung in Textform.

§ 25 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Erfüllungsort für alle Leistungen ist unser Geschäftssitz in Rechberghausen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen, für die diese AGB gelten, ist unser Geschäftssitz in Rechberghausen. Zuständig ist damit – je nach Streitwert – das Amtsgericht Göppingen oder das Landgericht Ulm. Wir sind berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

(4) Erklärungen, für die diese AGB oder der Vertrag Textform vorsehen, können insbesondere per E-Mail abgegeben werden. Dies gilt ausdrücklich auch für die Annahme von Angeboten (§ 2 Abs. 2).

(5) Maßgeblich ist die deutsche Fassung dieser AGB. Übersetzungen dienen lediglich der Information.

(6) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.